Das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg hat entsch­ieden, dass eine tar­ifver­tragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte ein­schließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrar­beit­szuschläge erst ab der Über­schre­itung der Wochenar­beit­szeit für Vol­lzeitbeschäftigte erhal­ten, eine geset­zlich ver­botene Diskri­m­inierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechts­folge ist die gerichtliche „Anpas­sung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Über­schre­itung ihrer indi­vidu­ellen Wochenar­beit­szeit die tar­ifver­tragliche Zuschlagspflicht aus­löst.

Dieser Entschei­dung lag der nach­fol­gende Sachver­halt zugrunde: Im Man­teltar­ifver­trag für die Beschäftigten im Einzel­han­del im Land Bran­den­burg (MTV) haben die Tar­ifver­tragsparteien einen Mehrar­beit­szuschlag von 25 % bei Über­schre­itung der tar­ifver­traglichen Wochenar­beit­szeit für Vol­lzeitbeschäftigte von grund­sät­zlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeit­nehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monat­en leis­tete sie über ihre ver­traglich vere­in­barte Wochenar­beit­szeit hin­aus­ge­hend 62 Arbeitsstun­den, jedoch in kein­er Woche mehr als 38 Arbeitsstun­den. Sie ver­langte mit ihrer Klage unter dem Gesicht­spunkt ihrer Diskri­m­inierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vol­lzeit­ig Beschäftigten die Zahlung von Über­stun­den­zuschlä­gen für 62 Stun­den. Dies hat­te der Arbeit­ge­ber unter Ver­weis auf die tar­ifver­tragliche Regelung und den grundge­set­zlichen Schutz der Tar­i­fau­tonomie ver­weigert.

Auch das Bun­de­sar­beits­gericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entsch­ieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tar­ifver­tragliche Mehrar­beit­szuschlag zuste­ht, wenn sie ihre indi­vidu­elle wöchentliche Arbeit­szeit pro­por­tion­al zur Zuschlags­gren­ze für Vol­lzeitbeschäftigte über­schre­it­en.