Ent­fer­nt ein Unternehmer im Rah­men von Abbruch- oder Demon­tagear­beit­en mehr Bauteile als der Besteller nach sein­er Vorstel­lung erwartet, führt dies nicht zwangsläu­fig zu ein­er Pflichtver­let­zung oder zum Ver­lust des Vergü­tungsanspruchs. Dies verdeut­licht eine Entschei­dung des Bran­den­bur­gis­chen Ober­lan­des­gerichts.

Im zugrunde liegen­den Fall hat­ten die Parteien einen Werkver­trag über bes­timmte Demon­tageleis­tun­gen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeit­en aus und rech­nete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergü­tung nicht bean­standete, ver­weigerte er die Zahlung mit der Begrün­dung, es seien mehr Bauteile abgeris­sen wor­den als ver­traglich vere­in­bart.

Das Gericht sah hierin keine Pflichtver­let­zung des Unternehmers. Entschei­dend war, dass für den Unternehmer nicht hin­re­ichend erkennbar war, welche Bauteile zwin­gend zu erhal­ten und welche abzureißen waren. Fehlt es an ein­er klaren und ein­deuti­gen Abgren­zung des Leis­tung­sum­fangs, geht dies zulas­ten des Bestellers.

Zugle­ich bejahte das Gericht den Vergü­tungsanspruch trotz fehlen­der Abnahme. Da der Besteller keine Erfül­lungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr gel­tend machte, son­dern die Zahlung ern­sthaft und endgültig ver­weigerte und lediglich Schadenser­satz ver­langte, war eine förm­liche Abnahme ent­behrlich. Der Unternehmer kon­nte den Werk­lohn daher auch ohne Abnahme ver­lan­gen.