In einem vom Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­iede­nen Fall ging es um fonds­ge­bun­dene Riester-Renten­ver­sicherun­gen, bei denen die spätere Renten­höhe anhand eines im Ver­sicherungss­chein fest­gelegten Renten­fak­tors berech­net wird. Dieser Renten­fak­tor beruht auf den vom Ver­sicher­er angenomme­nen Rech­nungs­grund­la­gen, ins­beson­dere dem Rech­nungszins und der kalkulierten Lebenser­wartung, und bes­timmt die monatliche Rente je 10.000 € Poli­cen­wert.

Die in eini­gen Verträ­gen ver­wen­de­ten All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen sahen vor, dass der Ver­sicher­er den Renten­fak­tor her­ab­set­zen darf, wenn sich nach Ver­tragss­chluss unvorherse­hbare Umstände ergeben, etwa eine deut­lich steigende Lebenser­wartung oder dauer­haft sink­ende Kap­i­tal­mark­tren­diten. Auf Grund­lage dieser Klausel hat­te der Ver­sicher­er den Renten­fak­tor mehrfach abge­senkt.

Der BGH erk­lärte diese Klausel für unwirk­sam. Zwar kann ein Ver­sicher­er bei langfristi­gen Vor­sorgev­erträ­gen auf nachträgliche Störun­gen des wirtschaftlichen Gle­ichgewichts reagieren, unzu­mut­bar ist jedoch ein ein­seit­ig aus­gestal­tetes Anpas­sungsrecht. Die Klausel erlaubte auss­chließlich eine Reduzierung der Renten­leis­tung, verpflichtete den Ver­sicher­er aber nicht dazu, den Renten­fak­tor bei später verbesserten Umstän­den wieder anzuheben.

Damit ver­stößt die Regelung gegen das sog. Sym­me­triege­bot. Dieses ver­langt, dass Ver­schlechterun­gen und Verbesserun­gen der maßge­blichen Umstände gle­ich­be­han­delt wer­den. Ein Ver­sicher­er, der sich das Recht zur Her­ab­set­zung der Leis­tung vor­be­hält, muss daher auch verpflichtet sein, pos­i­tive Entwick­lun­gen in ver­gle­ich­bar­er Weise an die Ver­sicherungsnehmer weit­erzugeben.