Bis zum 31.12.2025 hat­ten Gas­tronomiebe­triebe für zum Vor-Ort-Verzehr bes­timmte Speisen und Getränke von den Gästen ein­heitlich 19 % Mehrw­ert­s­teuer zu erheben, für Speisen zum Mit­nehmen bzw. Liefer­ung den ermäßigten Steuer­satz von 7 %.  Eine zeitlich befris­tete Umsatzs­teuer­ermäßi­gung auf Speisen gab es während der Coro­n­a­pan­demie. Der Geset­zge­ber hat mit dem Steuerän­derungs­ge­setz 2025 ab dem 1.1.2026 dauer­haft eine Umsatzs­teuer­ermäßi­gung auf 7 % auf Speisen für Gas­tronomie, Restau­rants, Cater­ingser­vice und ver­gle­ich­bare Unternehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 beste­ht ein Wahlrecht. Für Getränke bleibt es beim reg­ulären Steuer­satz.

Die Unter­schei­dung zwis­chen zubere­it­eten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mit­nehmen oder durch Liefer­ung ent­fällt. Es gilt ein­heitlich der ermäßigte Steuer­satz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrech­nungssys­teme anpassen, damit ab 1.1.2026 der kor­rek­te Steuer­satz aus­gewiesen wird. Speisekarten, Rech­nun­gen, Steuer­ausweise auf Gutscheinen und Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen sind entsprechend anzu­passen, Kom­bi-Ange­bote auf kor­rek­te Aufteilung zu prüfen, ggf.  kann dort der Getränkean­teil mit 30 % pauschaliert wer­den. Ein falsch­er, weit­er­hin zu hoher Steuer­ausweis auf Bons und Rech­nun­gen muss auch an das Finan­zamt abge­führt wer­den. Bei Fra­gen sollte der Rat des Steuer­ber­aters vor­ab einge­holt wer­den.