Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen nicht zum 10. des Fol­ge­monats ein­re­ichen bzw. ‑vorauszahlun­gen nicht bis zum 13. des Fol­ge­monats leis­ten möcht­en, kön­nen bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauer­fristver­längerung stellen. Es ist eine Umsatzs­teuer-Son­der­vo­rauszahlung i. H. v. einem Elf­tel der Umsatzs­teuerzahllast des Vor­jahres an das Finan­zamt zu leis­ten. Die Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen bzw. ‑zahlun­gen dür­fen jew­eils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt wer­den. Quar­tal­szahler müssen keine Son­der­vo­rauszahlun­gen leis­ten. Die Höhe der jew­eili­gen Umsatzs­teuer-Son­der­vo­rauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen wer­den. Die Son­der­vo­rauszahlung wird mit der Umsatzs­teuer­vo­rauszahlung für Dezem­ber ver­rech­net.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Ver­hin­derung von Online-Fehlüber­weisun­gen und Betrug verpflichtet, den Empfänger­na­men mit der IBAN abzu­gle­ichen. Stim­men Empfänger­name und IBAN nicht übere­in, wird die Über­weisung zunächst nicht aus­ge­führt. Der Kunde wird auf einen abwe­ichen­den Kon­toin­hab­er hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit ein­er Bestä­ti­gung durch den Kun­den haftet die Bank nicht mehr für Fehlüber­weisun­gen. Dieses gilt ins­beson­dere auch bei Echtzeitüber­weisun­gen. Bei Papierüber­weisun­gen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbeschei­den ste­hen nicht immer die Empfängerangaben, son­dern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeit­ig den Abgle­ich vorzunehmen, um Zahlungs­fris­ten nicht zu ver­passen.