Der Bun­des­fi­nanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redak­tion­ss­chluss dieser Aus­gabe) in drei Ver­fahren öffentlich seine Entschei­dun­gen verkün­den.

Dies ist ins­beson­dere für Grund­stück­seigen­tümer in den Bun­deslän­dern inter­es­sant, welche die Grund­s­teuer­reform nach dem Bun­desmod­ell umge­set­zt haben. Dies sind die Bun­deslän­der Berlin, Bran­den­burg, Bre­men, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nor­drhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Sach­sen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thürin­gen. Das Saar­land und Sach­sen nutzen eben­falls die Bun­desregelun­gen mit Abwe­ichun­gen bei der Steuer­messzahl.

Das Bun­desmod­ell stellt den Grund­stück­w­ert für Wohn­grund­stücke anhand der Grund­stücks- und Wohn­fläche sowie des Boden­richtwerts, Gebäudeart und Bau­jahr fest. Die drei Ver­fahren, die zur Entschei­dung anste­hen, haben gemein­sam, dass die Ver­fas­sungsmäßigkeit des für Grund­s­teuerzwecke pauschalierten Ertragswertver­fahrens stre­it­ig ist.

Das pauschalierte Ertragswertver­fahren find­et Anwen­dung auf Ein- und Zweifam­i­lien­häuser, Miet­wohn­grund­stücke und Eigen­tumswoh­nun­gen. Auch für die Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer wird teil­weise das Ertragswertver­fahren angewen­det, allerd­ings im Gegen­satz zur Grund­s­teuer wird dort z. B. nach den tat­säch­lichen Net­tomi­eten bew­ertet und nicht nach lan­de­sein­heitlich gel­tenden Net­tokalt­mi­eten. Eine Unter­schei­dung gibt es bei der Grund­s­teuer lediglich nach Gebäudeart, Bau­jahr und Wohn­flächen­gruppe, die über Zu- und Abschläge zum Aus­druck gebracht wer­den. So find­et z. B. auch keine Unter­schei­dung der Miet­niveaustufen nach Stadt­lage oder ländlich­er Lage statt.

Die Frage, die der BFH zu beant­worten haben wird, ist, ob es mit dem Gle­ich­heits­grund­satz vere­in­bar ist, in ein­er Vielzahl von Grund­s­teuerver­fahren mit einem grob vere­in­facht­en Ver­fahren­sansatz wie durch Gutachter­auss­chüsse fest­gestellte Boden­richtwerte und pauschalierte Net­tokalt­mi­eten den Wert eines Grund­stücks bzw. ein­er Wohnein­heit zu bes­tim­men.

Es sind derzeit ca. 2.000 Klagev­er­fahren zu unter­schiedlichen Grund­s­teuer­mod­ellen recht­shängig, beim BFH sind es 15 Ver­fahren.