Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat als Revi­sion­sin­stanz entsch­ieden, dass neben den Beiträ­gen zu ein­er pri­vat­en Basiskranken­ver­sicherung lediglich die Beiträge zur pri­vat­en Pflegepflichtver­sicherung der Höhe nach unbeschränkt als Son­der­aus­gaben im Rah­men der Einkom­men­steuerver­an­la­gung abzugs­fähig sind. Für Beiträge zu ein­er pri­vat­en Pflegezusatzver­sicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugs­fähig und wirken sich häu­fig beim Steuerpflichti­gen steuer­lich nicht aus.

Im Ergeb­nis hat­ten sowohl das Ver­an­la­gungs­fi­nan­zamt im Besteuerungsver­fahren als auch das Hes­sis­che Finanzgericht in 1. Instanz so entsch­ieden.

Die Kläger waren der Auf­fas­sung, dass ein Ver­stoß gegen die Ver­fas­sung vor­liege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, ins­beson­dere bei sta­tionär­er Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenan­teile zu „Almosen­bet­tlern“ degradiert wür­den. Der Staat müsse die Beiträge zur pri­vat­en Pflegezusatzver­sicherung daher zumin­d­est steuer­lich anerken­nen und hier­durch eine gewisse finanzielle Ent­las­tung der Steuerpflichti­gen fördern.

Der BFH hinge­gen ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der Geset­zge­ber zunächst absichtlich lediglich eine Teil­ab­sicherung der Bevölkerung als Vor­sorge gegen Pflegebedürftigkeit vorge­se­hen hat. Nach­dem dann erkan­nt wor­den sei, dass das umlage­fi­nanzierte Pflegev­er­sicherungssys­tem Lück­en aufweise, habe der Geset­zge­ber als ergänzende förderungswürdi­ge Vor­sorge die Pflegevor­sorgezu­lage ins Leben gerufen und nicht eine pri­vate Pflegezusatzver­sicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tar­ife als ungün­stiger ein­stuften.

Es ist nach der Entschei­dung des BFH jedoch ver­fas­sungsrechtlich unbe­den­klich, wenn der Geset­zge­ber lediglich den Teil steuer­lich freis­tellt, den er als verpflich­t­end ein­stuft und dem Schutz vor der Inanspruch­nahme von Sozial­hil­fe dienen soll.