Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te darüber zu entschei­den, ob die Ein­bringung eines Fam­i­lien­heims durch einen Alleineigen­tümer-Ehe­gat­ten in eine GbR, an der bei­de Ehe­gat­ten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Fest­set­zung von Schenkung­s­teuer gegenüber dem anderen, beschenk­ten Ehe­gat-ten führt. Im notariellen Ver­trag wurde die Ein­bringung als unent­geltliche, ehebe­d­ingte Zuwen-dung der Ehe­frau an den Ehe­mann, den Kläger, beze­ich­net. Bei­de Eheleute wur­den als Gesell-schafter und Eigen­tümer des Grund­stücks in das Grund­buch einge­tra­gen.

Das Finan­zamt (FA) hat­te, obwohl unstre­it­ig war, dass es sich um ein Fam­i­lien­heim han­delte, Schenkung­s­teuer gegen den Kläger als Begün­stigten fest­ge­set­zt. Die Voraus­set­zun­gen für das Beste­hen eines Fam­i­lien­heims sind u. a., dass die Woh­nung den Lebens­mit­telpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenk­ten. Zur Begrün­dung führte das FA an, dass wegen der Über­tra­gung der Immo­bilie auf die GbR die Steuer­frei­heit eines Fam­i­lien­heims nicht anwend­bar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurech­nen und Schenkung­s­teuer zu erheben. Der Ein­spruch blieb erfol­g­los. Das erstin­stan­zliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkung­s­teuer auf 0 € mit der Begrün­dung, dass auch der Erwerb von Gesamthand­seigen­tum steuer­frei als Fam­i­lien­heim möglich sei. Der BFH sah die Revi­sion des FA als unbe­grün­det an und wies sie zurück.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist bei ein­er GbR der einzelne Gesellschafter Steuer­schuld­ner und nicht die Gesamthandge­mein­schaft, obwohl die GbR teil­rechts- und ein­tra­gungs­fähig ist. Dem­nach ist ein bebautes Grund­stück auch ein Fam­i­lien­heim, welch­es den inneren Kern der Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaft eines Paares bet­rifft. Dieses hat der Geset­zge­ber aus­drück­lich priv­i­legiert und steuer­frei gestellt.