Ereignet sich ein Unfall beim Linksab­biegen, spricht regelmäßig der typ­is­che Geschehens­ablauf dafür, dass der Abbiegende seine beson­deren Sorgfalt­spflicht­en nicht beachtet hat.

Beson­dere Anforderun­gen gel­ten, wenn ein Ein­satz­fahrzeug mit Blaulicht und Mar­tin­shorn im Verkehr unter­wegs ist (hier: Katas­tro­phen­schutzein­satz ein­er Ret­tung­shun­destaffel). Solche Fahrzeuge dür­fen in Not­si­t­u­a­tio­nen von den üblichen Verkehrsregeln abwe­ichen, bleiben aber auf die Mith­il­fe der übri­gen Verkehrsteil­nehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaf­fen, sobald sich ein Ein­satz­fahrzeug nähert. Ob rechts aus­gewichen oder bess­er ange­hal­ten wer­den muss, hängt von der konkreten Verkehrssi­t­u­a­tion ab. Maßge­blich ist, dass das Fahrzeug mit höch­ster Pri­or­ität freie Bahn erhält.

Kommt es den­noch zur Kol­li­sion und hat der Geschädigte beson­ders schw­er­wiegend gegen seine Pflicht­en ver­stoßen, etwa durch unacht­sames Abbiegen und fehlende Reak­tion auf das Ein­satz­fahrzeug, kann seine eigene Ver­ant­wor­tung so über­wiegen, dass die Betrieb­s­ge­fahr des Ein­satz­fahrzeugs voll­ständig zurück­tritt.