Ein Dreizeu­gen­tes­ta­ment ist nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch zuläs­sig, wenn der Erblass­er sich objek­tiv oder nach übere­in­stim­mender (sub­jek­tiv­er) Überzeu­gung aller drei Zeu­gen in so naher Todes­ge­fahr befind­et, dass eine Errich­tung vor dem Bürg­er­meis­ter oder Notar nicht mehr möglich erscheint.

Das Ober­lan­des­gericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unter­schrift des unter­schrifts­fähi­gen Erblassers zu den zwin­gen­den Erfordernissen eines wirk­samen Nottes­ta­ments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirk­sames Nottes­ta­ment auch dann nicht vor, wenn zweifels­frei fest­ste­ht, dass der Erblass­er die Erk­lärung abgegeben hat. Die Unter­schrift des Erblassers ist nur dann ent­behrlich, wenn er nach eige­nen Angaben oder nach der Überzeu­gung der drei Zeu­gen nicht schreiben kann.

In dem Fall aus der Prax­is wurde ein Dreizeu­gen­tes­ta­ment niedergeschrieben und von allen unter­schrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stun­den zuvor noch ein ärztlich­es For­mu­lar eigen­händig unterze­ich­net hat­te, gin­gen die OLG-Richter davon aus, dass sie dur­chaus in der Lage gewe­sen wäre, selb­st zu unter­schreiben. Damit erk­lärte das Gericht das Dreizeu­gen­tes­ta­ment für for­munwirk­sam und bestätigte die Entschei­dung des Nach­lass­gerichts, keinen Erb­schein auf­grund dieses Tes­ta­ments zu erteilen.