Im Arbeit­srecht gilt eine begren­zte Arbeit­nehmer­haf­tung, weil das unternehmerische Betrieb­srisiko grund­sät­zlich beim Arbeit­ge­ber liegt. Bei leichter Fahrläs­sigkeit haftet ein Arbeit­nehmer nicht und bei mit­tlerer Fahrläs­sigkeit ist der Schaden in aller Regel zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber zu verteilen. Bei vorsät­zlich verur­sacht­en Schä­den beste­ht hinge­gen eine umfassende Haf­tung – auch wenn der Schaden bei ein­er betrieblich ver­an­lassten Tätigkeit ent­standen ist. Hier kön­nen jedoch Haf­tungser­le­ichterun­gen, die von ein­er Abwä­gung im Einzelfall abhängig sind, in Betra­cht kom­men.

Die Beteili­gung des Arbeit­nehmers an den Schadens­fol­gen ist durch eine Abwä­gung der Gesam­tum­stände zu bes­tim­men, wobei ins­beson­dere Schaden­san­lass, Schadens­fol­gen, Bil­ligkeits- und Zumut­barkeits­gesicht­spunk­te eine Rolle spie­len.

Die beson­deren Risiken der Tätigkeit sind eben­so zu berück­sichti­gen wie die Schaden­shöhe, ein vom Arbeit­ge­ber einkalkuliertes Risiko, eine beste­hende Ver­sicherungs­deck­ung, die Stel­lung des Arbeit­nehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergü­tung, die ggf. eine Risiko­prämie enthal­ten kann.

Auch die per­sön­lichen Ver­hält­nisse des Arbeit­nehmers und die Umstände des Arbeitsver­hält­niss­es, wie die Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit, das Leben­salter, die Fam­i­lien­ver­hält­nisse und sein bish­eriges Ver­hal­ten kön­nen zu berück­sichti­gen sein.

Die Dar­legungs- und Beweis­last für das Vor­liegen mit­tlerer Fahrläs­sigkeit oder ein­er vorsät­zlichen Schadensverur­sachung liegt beim Arbeit­ge­ber.