Der Ver­sicherungss­chutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung entste­ht erst mit dem objek­tiv erkennbaren Ver­lassen des häus­lichen Lebens­bere­ichs, also mit dem Durch­schre­it­en ein­er Außen­tür des vom Ver­sicherten bewohn­ten Gebäudes. Das gilt auch in Mehrfam­i­lien­häusern.

Eine Außen­tür eines Gebäudes ist nicht nur die klas­sis­che Haustür mit Klin­gel und Briefkas­te­nan­lage, son­dern jede Außen­tür, durch die der häus­liche Bere­ich ver­lassen wer­den kann. Eine Garage, die an das Wohnge­bäude ange­baut oder als Tief­garage in das Wohnge­bäude einge­baut ist und die durch einen direk­ten Zugang vom Wohnge­bäude aus zu erre­ichen ist, ist ein Teil des häus­lichen Bere­ichs. Das Gara­gen­tor ist dann eine der Außen­türen des Gebäudes, mit deren Durch­schre­it­en oder Durch­fahren der Ver­sicherungss­chutz begin­nt.

Stürzt also ein Arbeit­nehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entsch­iede­nen Fall – hat er noch keine Außen­tür durch­schrit­ten, er befind­et sich also noch im häus­lichen Bere­ich, in dem kein Ver­sicherungss­chutz beste­ht.