Wird eine der Ver­tragsparteien des Mietver­trags, hier die Ver­mi­eterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Per­so­n­en, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertre­tung berufe­nen Per­so­n­en den Mietver­trag unterze­ich­net, die Schrift­form nur gewahrt, wenn die Unter­schrift den Hin­weis enthält, dass das unterze­ich­nende Mit­glied auch die anderen vertre­tungs­berechtigten Mit­glieder vertreten will.

Unter­schreibt für eine Per­so­n­en­mehrheit nur ein Mit­glied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unter­schrift des anderen Mit­glieds oder die Unter­schriften der anderen Mit­glieder hinzuge­fügt wer­den soll­ten, sodass angenom­men wer­den kann, dass min­destens eine weit­ere Unter­schrift fehlt.

Die bloße Namen­snen­nung der ver­mi­etenden GbR unter­halb der Unter­schrift­szeile ist nicht mit einem offiziellen Fir­men- oder Stem­pelab­druck gle­ichzuset­zen und kann einen fehlen­den Vertre­tung­sh­in­weis nicht erset­zen. Enthält ein später geschlossen­er Nach­trag einen For­m­man­gel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietver­trag, sodass der Ver­trag ins­ge­samt die geset­zliche Schrift­form ver­liert. Dies hat zur Folge, dass er – unab­hängig von sein­er ursprünglichen Laufzeit – ordentlich künd­bar wird.

Der Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs greift nur in engen Aus­nah­me­fällen. Er kommt höch­stens dann in Betra­cht, wenn die nicht schrift­formkon­forme Abrede auss­chließlich der kündi­gen­den Ver­tragspartei zugutekommt oder die Fol­gen ein­er Kündi­gung zu einem unzu­mut­baren, schlechthin nicht hin­nehm­baren Ergeb­nis führen wür­den, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Exis­tenz des Ver­tragspart­ners ern­sthaft gefährdet wäre.