Nach Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) set­zt die win­ter­liche Räum- und Stre­upflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahren­lage voraus, d. h. grund­sät­zlich das Vorhan­den­sein ein­er „all­ge­meinen Glätte“ und nicht nur einzel­ner Glättestellen. All­ge­meine Glätte set­zt nicht voraus, dass es im ganzen Gemein­dege­bi­et glatt ist. Die Beweis­last, dass eine Stre­upflicht bestanden hat und diese ver­let­zt wurde, trägt der Ver­let­zte. Er muss deshalb den Sachver­halt dar­legen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls auf­grund der Wetter‑, Straßen- oder Wege­lage bere­its oder noch eine Stre­upflicht bestand und diese schuld­haft ver­let­zt wor­den ist. Dabei darf der Nach­weis nicht durch unre­al­is­tisch hohe Anforderun­gen prak­tisch unmöglich gemacht wer­den.

Die Haf­tung des Verkehrssicherungspflichti­gen (z. B. Grund­stück­seigen­tümer) kann jedoch aus­geschlossen wer­den, wenn das Han­deln des Geschädigten von ein­er ganz beson­deren, schlechthin unver­ständlichen Sor­glosigkeit gekennze­ich­net ist und er sich dieser von ihm erkan­nten erhe­blichen Gefahr bewusst aus­ge­set­zt hat. Dafür ist nach den all­ge­meinen Beweis­las­tregeln der Schädi­ger dar­legungs- und beweispflichtig.

Zur Haf­tung eines Ver­mi­eters in ein­er Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft für die Fol­gen eines Sturzes seines Mieters wegen Eis­glätte hat der BGH Fol­gen­des entsch­ieden: Ein Ver­mi­eter, der zugle­ich Woh­nung­seigen­tümer ist, haftet grund­sät­zlich für Schä­den, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eis­glätte unter Ver­let­zung der Räum- und Stre­upflicht auf einem Weg erlit­ten hat, der sich auf dem im gemein­schaftlichen Eigen­tum der Woh­nung­seigen­tümer ste­hen­den Grund­stück befind­et. Das gilt auch, wenn die Räum- und Stre­upflicht einem Drit­ten (hier: ein Unternehmen) über­tra­gen wurde. Eine Del­e­ga­tion ändert also nichts an der grund­sät­zlichen Haf­tungsver­ant­wor­tung des Ver­mi­eters als Woh­nung­seigen­tümer.