Auch wenn einzelne Reise­leis­tun­gen erbracht wur­den, kann dem Reisenden bei nicht ord­nungs­gemäßer Ver­tragser­fül­lung den­noch ein Anspruch auf voll­ständi­ge Erstat­tung zuste­hen. Dies ist der Fall, wenn die man­gel­hafte Erbringung von Reise­leis­tun­gen so schw­er­wiegend ist, dass die Pauschal­reise zweck­los wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Inter­esse ist. Zu dieser Entschei­dung kamen die Richter des Europäis­chen Gericht­shofs (EuGH).

Dieser Entschei­dung lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Zwei pol­nis­che Urlauber reis­ten für einen All-inclu­sive-Aufen­thalt in einem Fün­f­sterne­ho­tel nach Alban­ien. Bere­its am Tag nach der Ankun­ft begann der von Behör­den ange­ord­nete Abriss der Hotel-Schwimm­beck­en. Diese Arbeit­en dauerten vier Tage, jew­eils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum voll­ständi­gen Abriss der Schwimm­beck­en, der Strand­prom­e­nade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Fern­er mussten sie in lan­gen Schlangen anste­hen, um ihre Mahlzeit­en zu erhal­ten, und zu Beginn der Essen­szeit­en zu den Mahlzeit­en erscheinen, da die Zahl der ver­füg­baren Mahlzeit­en begren­zt war. Überdies ent­fiel das Snackange­bot am Nach­mit­tag. Zusät­zlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauar­beit­en zur Auf­s­tock­ung des Hotels um ein weit­eres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstat­tung des Reisepreis­es sowie Schadenser­satz.

Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen.