In einem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) entsch­iede­nen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Ham­burg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reis­erück­trittsver­sicherung ab (Kosten­er­satz bis 6.500 € pro Per­son bei notwendi­ger und unver­mei­d­bar­er Stornierung). Am Reise­tag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Miet­wa­gen. Wegen ein­er mehr als zweistündi­gen Vollsper­rung nach einem Unfall erre­ichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und ver­passte den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstat­tung zusät­zlich­er Reisekosten von ca. 9.000 €.

Es beste­ht keine Leis­tungspflicht der Reis­erück­trittsver­sicherung, wenn der Flug auf­grund ein­er Anreise mit dem Pkw ohne aus­re­ichen­den zeitlichen Sicher­heit­spuffer zum Flughafen ver­passt wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerun­gen bei den Kon­trollen als auch infolge der all­ge­meinen Risiken des Straßen­verkehrs grund­sät­zlich ein Sicher­heit­spol­ster einzurech­nen. Ver­passt ein Flug­gast, wie im entsch­iede­nen Fall, nach Vollsper­rung ein­er Straße seinen Flug, ohne einen aus­re­ichend einge­planten Zeit­puffer, beste­ht kein Anspruch auf Leis­tun­gen aus ein­er Reis­erück­trittsver­sicherung. Damit war die Ver­schiebung des Reiseantritts nicht „unver­mei­d­bar“ im Sinne der Regelun­gen des Ver­sicherungsver­trages, begrün­de­ten die OLG-Richter ihre Entschei­dung, denn die Frau hätte es durch Ein­pla­nung eines „entsprechen­den Zeit­puffers“ in Hän­den gehabt, rechtzeit­ig am Flughafen einzutr­e­f­fen.