Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Ende Okto­ber 2025 ein bere­its seit län­ger­er Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Son­der­ab­schrei­bungsmöglichkeit von Miet­woh­nungsneubau veröf­fentlicht.

Im Klagev­er­fahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Woh­nung­sh­er­stel­lung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweit­en Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Woh­nung­sh­er­stel­lun­gen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 began­nen.

Die Kläger hat­ten im ersten Förderzeitraum ein ver­mi­etetes, nutzbares Ein­fam­i­lien­haus nach Kündi­gung und Auszug der Mieter abgeris­sen, weil eine behördliche Auf­forderung zur Sanierung der Abwasser­rohre erfol­gt war. Auf dem Grund­stück wurde eben­falls wieder ein Ein­fam­i­lien­haus errichtet, über welch­es auch ein Mietver­trag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finan­zamt wollte die von den Klägern gel­tend gemachte Son­der­ab­schrei­bung nicht als Wer­bungskosten anerken­nen, da es sich zwar um einen Neubau han­delte, aber kein zusät­zlich­er Wohn­raum geschaf­fen wor­den sei. Abriss und Neubau erfol­gten inner­halb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Wed­er die Geset­zes­be­grün­dung noch die Finanzver­wal­tung äußerten sich im Vor­feld bzw. im Nach­gang des Geset­zge­bungsver­fahrens dazu, ob die For­mulierung „neue, bish­er nicht vorhan­dene Woh­nung hergestellt“ so zu ver­ste­hen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusät­zlichen Wohn­raum schaffe, auch nicht förder­fähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgeris­sene Gebäude rel­e­vant sei, wom­öglich durch einen Wohn­flächen­ver­gle­ich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstin­stan­zliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Förder­vo­raus­set­zun­gen für die Son­der­ab­schrei­bung als nicht gegeben ange­se­hen.

Der BFH stellte in sein­er Entschei­dung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Erset­zen vorhan­den­er Woh­nun­gen durch einen gle­ichar­ti­gen Neubau keine „neue, bish­er nicht vorhan­dene Woh­nung“ darstelle. Dies könne allerd­ings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau ein­er Woh­nung nicht im zeitlichen Zusam­men­hang ste­hen wie im zu entschei­den­den Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Ver­mehrung von Wohn­raum zu erre­ichen und diesen nicht lediglich zu erset­zen. Mit der Förderung durch die Son­der­ab­schrei­bung sollte der Woh­nungsknap­pheit ent­ge­gengewirkt wer­den.

Im aktuellen zweit­en Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entschei­den war, heißt es nur noch „neue“ Woh­nung mit den Kri­te­rien des „Effizien­zhaus 40“ mit Nach­haltigkeits­fak­tor.

Der BFH hat in sein­er Entschei­dung allerd­ings bere­its anklin­gen lassen, dass auch hier die gle­ichen Para­me­ter gel­ten kön­nten.

Insoweit dürfte, wenn wed­er die Finanzver­wal­tung noch der Geset­zge­ber klärend ein­greifen, mit ein­er Vielzahl an Klagev­er­fahren zu rech­nen sein.

Betrof­fene Steuerpflichtige soll­ten sich umge­hend steuer­lich berat­en lassen, wenn das zuständi­ge Finan­zamt die Son­der­ab­schrei­bung nicht anerkan­nt hat.