Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate unun­ter­brochen unbe­wohnt“ kann in ein­er Wohnge­bäude­ver­sicherung nicht wirk­sam als Gefahrerhöhungstatbe­stand herange­zo­gen wer­den. Das bloße Leer­ste­hen eines Wohnge­bäudes kann für sich allein betra­chtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr ange­se­hen wer­den. Von ein­er erhöht­en Brandge­fahr kann erst gesprochen wer­den, wenn zum Leer­stand weit­ere risikosteigernde Umstände hinzukom­men.

In dem vom Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gericht (OLG) entsch­iede­nen Fall stand das ver­sicherte Haus fol­gen­re­ich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hat­ten sich davon auch nicht durch wieder­holtes Ver­schließen der Türen abhal­ten lassen. Wie sich aus den verbliebe­nen Über­resten von Behält­nis­sen und Zigaret­ten erschloss, haben sie sich dort auch dur­chaus länger aufge­hal­ten.

Fern­er war in dem Haus Strom vorhan­den. Auf­grund dieser Umstände hätte der Ver­sicherungsnehmer diese Gefahren­er­höhung der Ver­sicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hat­te zur Folge, dass die Leis­tung in dem Brand­fall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entsch­ieden.