Nach einem Urteil des Oberver­wal­tungs­gerichts Nor­drhein-West­falen begrün­det der Gebi­ets­gewährleis­tungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfam­i­lien­häuser in einem bish­er durch Ein­fam­i­lien­haus­be­bau­ung geprägten Gebi­et.

Grund­stück­seigen­tümer haben es in bebaut­en inner­städtis­chen Wohnge­bi­eten grund­sät­zlich hinzunehmen, dass Grund­stücke inner­halb des Rah­mens baulich genutzt wer­den, den das Bau­pla­nungsrecht und das Bauord­nungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Ein­sicht­nah­memöglichkeit­en kommt, die in bebaut­en Gebi­eten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebaut­en Gebi­eten dem Regelfall, dass aus den Fen­stern – und auch von den Balko­nen – eines Wohn­haus­es Blicke auf Nach­bar­grund­stücke gewor­fen wer­den kön­nen.