Grund­sät­zlich haben Män­ner und Frauen bei gle­ich­er oder gle­ich­w­er­tiger Arbeit Anspruch auf gle­ich­es Ent­gelt. Ver­langt eine Arbeit­nehmerin gle­ich­es Ent­gelt für gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit, begrün­det der Umstand, dass ihr Ent­gelt geringer ist als das eines männlichen Kol­le­gen, der die gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit ver­richtet, regelmäßig die Ver­mu­tung, dass diese Benachteili­gung wegen des Geschlechts erfol­gt ist.

Für die – vom Arbeit­ge­ber zu wider­legende – Ver­mu­tung ein­er Ent­gelt­be­nachteili­gung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die kla­gende Arbeit­nehmerin dar­legt und im Bestre­it­ens­fall beweist, dass ihr Arbeit­ge­ber einem anderen Kol­le­gen, der gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit ver­richtet, ein höheres Ent­gelt zahlt. Dabei ist für das Ein­greifen der Ver­mu­tungswirkung wed­er die Größe der männlichen Ver­gle­ichs­gruppe noch die Höhe des jew­eili­gen mit­tleren Ent­gelts bei­der Geschlechts­grup­pen von Bedeu­tung.