In einem vom Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­iede­nen Fall arbeit­ete eine Arbeit­nehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Bera­terin im Kun­denser­vice. Das Arbeitsver­hält­nis war auf ein Jahr befris­tet, wobei es mit den geset­zlichen Fris­ten künd­bar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vere­in­barten die Parteien als Probezeit mit ein­er zwei­wöchi­gen Kündi­gungs­frist.

Mit einem am 10.12.2022 zuge­gan­genen Schreiben wurde der Arbeit­nehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun gel­tend, dass die vere­in­barte Probezeit unver­hält­nis­mäßig lang sei, sodass das Arbeitsver­hält­nis früh­estens mit der geset­zlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.

Wird für ein befris­tetes Arbeitsver­hält­nis eine Probezeit vere­in­bart, so muss diese im Ver­hält­nis zu der erwarteten Dauer der Befris­tung und der Art der Tätigkeit ste­hen. So ist es im Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz geregelt. Für die Ver­hält­nis­mäßigkeit ein­er vere­in­barten Probezeit in einem befris­teten Arbeitsver­hält­nis gibt es jedoch keinen Regel­w­ert. Vielmehr ist stets eine Einzelfal­lab­wä­gung unter Berück­sich­ti­gung der erwarteten Dauer der Befris­tung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Angesichts des vom Arbeit­ge­ber aufgestell­ten detail­lierten Einar­beitungs­plans mit 3 ver­schiede­nen Phasen von ins­ge­samt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitar­beit­er pro­duk­tiv ein­satzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeit­dauer von 4 Monat­en als ver­hält­nis­mäßig ange­se­hen.