Viele Unternehmen stärken das Betrieb­skli­ma durch gemein­same Aus­flüge oder Feste. Allerd­ings ste­ht nicht jede gesel­lige Zusam­menkun­ft von Beschäftigten unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Pri­vate Feiern, etwa zu Geburt­sta­gen oder Beförderun­gen, bleiben selb­st dann unver­sichert, wenn sie im Betrieb stat­tfind­en. Damit eine Betrieb­s­feier oder ein Betrieb­saus­flug als ver­sicherte Gemein­schaftsver­anstal­tung gilt, muss

•    der Arbeit­ge­ber Ver­anstal­ter sein
•    die Ver­anstal­tung dem Zweck dienen, das Betrieb­skli­ma zu fördern und die Ver­bun­den­heit unter den Beschäftigten zu stärken
•    die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauf­tragte Per­son an der Ver­anstal­tung teil­nehmen
•    die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung sämtlichen Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern offen­ste­hen

Diese Grund­sätze gel­ten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organ­i­sa­tion­sein­heit­en eigene Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen durch­führen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Ver­anstal­ter, sofern dies im Ein­vernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Ein­vernehmen kann aus­drück­lich vere­in­bart sein oder sich aus der gelebten Unternehmen­skul­tur ergeben. Eine Teil­nahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforder­lich. Hier genügt die Teil­nahme der jew­eili­gen Untere­in­heit­sleitung.

Der Ver­sicherungss­chutz umfasst sowohl die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung als auch den direk­ten Hin- und Rück­weg. Kein Arbeit­sun­fall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alko­holkon­sum zurück­ge­ht oder sich während ein­er pri­vat­en Unter­brechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unter­brechung liegt beispiel­sweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemein­sam eine Gast­stätte auf­suchen.

Wer­den zu ein­er ver­sicherten Ver­anstal­tung Fam­i­lien­ange­hörige, ehe­ma­lige Beschäftigte oder andere Gäste ein­ge­laden, bleibt der Ver­sicherungss­chutz für die betriebliche Ver­anstal­tung beste­hen. Diese weit­eren Teil­nehmer ste­hen jedoch selb­st nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung.