Nach dem Post­ge­setz müssen Uni­ver­sal­dien­stan­bi­eter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werk­tag ein­geliefer­ten inländis­chen Brief­sendun­gen und inländis­chen Paketen im Jahres­durch­schnitt jew­eils min­destens 95 % an dem drit­ten auf den Ein­liefer­ungstag fol­gen­den Werk­tag und 99 % an dem vierten auf den Ein­liefer­ungstag fol­gen­den Werk­tag zustellen.

Daher kann im Rah­men der Wahrung von Rechtsmit­tel­fris­ten nicht mehr darauf ver­traut wer­den, dass postal­is­che Brief­sendun­gen bere­its vor den o. g. genan­nten Laufzeit­en bei Gericht einge­hen. Wiedere­in­set­zung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt wer­den, wenn der Rechtsmit­telführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmit­tel bere­its am näch­sten Werk­tag beim Gericht ein­trifft.

In einem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. entsch­iede­nen Fall legte ein Kindes­vater gegen einen fam­i­lien­gerichtlichen Beschluss Beschw­erde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amts­gericht ein und damit nach Ablauf der Beschw­erde­frist (18.8.2025). Nach Hin­weis auf die Fristver­säum­nis beantragte der Kindes­vater Wiedere­in­set­zung in den vorigen Stand. Er machte gel­tend, er habe das Beschw­erde­schreiben am Sam­stag, dem 16.8.2025, per Ein­wur­fein­schreiben aufgegeben und sei davon aus­ge­gan­gen, dass es spätestens am Mon­tag, dem 18.8.2025, beim Gericht einge­hen würde. Der Antrag auf Wiedere­in­set­zung blieb erfol­g­los.

Die Entschei­dung zeigt, dass bei frist­ge­bun­de­nen Zustel­lun­gen aus­re­ichend Zeit für die Post­laufzeit einge­plant wer­den muss. Die Richter beton­ten, dass auf eine früher übliche Post­laufzeit von einem oder zwei Werk­ta­gen nicht mehr ver­traut wer­den kann.