Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen eines Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmens für unwirk­sam erk­lärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnum­mer und sein per­sön­lich­es Ken­nwort nen­nen, um seine SIM-Karte sper­ren zu lassen.

In ihrer Begrün­dung führten die BGH-Richter aus, dass zwar bei­de Seit­en ein berechtigtes Inter­esse an ein­er zuver­läs­si­gen Authen­tifizierung haben, um miss­bräuch­liche Sper­run­gen zu ver­hin­dern. Die Pflicht, für die Sperre zwin­gend das per­sön­liche Ken­nwort des Kun­den anzugeben, beein­trächtigt jedoch das berechtigte Inter­esse des Kun­den an ein­er schnellen und unkom­plizierten Sperre in unzu­mut­bar­er Weise.

Angesichts der Vielzahl an Pass­wörtern im All­t­ag kann vom Mobil­funkkun­den nicht erwartet wer­den, sämtliche im Gedächt­nis zu behal­ten oder bei Abwe­sen­heit von der Woh­nung schriftlich mitzuführen. Einem Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmen ist es dage­gen zumut­bar, auch andere Authen­tifizierungsmöglichkeit­en zuzu­lassen, etwa die Beant­wor­tung ein­er zuvor hin­ter­legten Sicher­heits­frage. Diese Vari­ante bietet i. d. R. einen ver­gle­ich­baren Schutz vor ein­er miss­bräuch­lichen Sperre durch Dritte, ver­langt jedoch kein sofort abruf­bares Pass­wortwissen ohne jede Gedächt­nis­stütze.