Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entsch­ieden, dass die Über­tra­gung eines Grund­stücks auf die Ehe­frau eine soge­nan­nte freige­bige Zuwen­dung darstellt und damit schenkungss­teuerpflichtig ist. Wird im Ehev­er­trag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehe­lichen Unter­halt und Aufteilung des ehe­lichen Haus­rats vere­in­bart, stellt dies nach Auf­fas­sung des BFH keine hier­für anrechen­bare Gegen­leis­tung dar, denn der­ar­tige Ansprüche kön­nen erst dann entste­hen, wenn die Ehe been­det ist.

Ein Irrtum des Zuwen­den­den über die Frage, ob der Verzicht der Ehe­frau als Gegen­leis­tung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrel­e­vant.

Im vor­liegen­den Fall schloss der Kläger bere­its vor der Eheschließung mit sein­er späteren Ehe­frau einen Ehev­er­trag vor einem Notar. Der Güter­stand der Zugewin­nge­mein­schaft wurde vere­in­bart, allerd­ings, außer für den Todes­fall, sodann wieder aus­geschlossen. Zudem wurde der Zugewin­naus­gle­ich betragsmäßig begren­zt. Bei­de Ehe­gat­ten verzichteten auf die Durch­führung eines Zugewin­naus­gle­ichs für den Fall der Schei­dung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Haus­rats.

Im Gegen­zug verpflichtete sich der Kläger, inner­halb von 12 Monat­en nach der Eheschließung der Ehe­frau ein Haus­grund­stück im Wert von min­destens 6 Mio. € zu über­tra­gen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unter­haltsverzicht ent­fall­en soll­ten, 500.000 € auf den Verzicht zur Haus­rat­saufteilung und 1 Mio. € auf die abwe­ichende Vere­in­barung im Rah­men des Güter­standes.

Sollte gle­ich­wohl Schenkungss­teuer anfall­en, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grund­stück über­tra­gen. Das Finan­zamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungss­teuerpflichtig an. Hierge­gen hat­te der Kläger Revi­sion beim BFH ein­gelegt, die aus genan­nten Grün­den zurück­gewiesen wurde.

Sofern in Ehev­erträ­gen Verzichte auf nachehe­lichen Unter­halt, Zugewinn oder andere Ansprüche vere­in­bart wer­den sollen, sollte immer neben ein­er rechtlichen auch eine steuer­liche Beratung einge­holt wer­den.