Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlin­ie zur Ent­gelt­trans­parenz in nationales Recht umge­set­zt sein und an das seit 2017 gel­tende Ent­gelt­trans­paren­zge­setz angepasst wer­den. Ziele sind die Ver­hin­derung geschlechtsspez­i­fis­ch­er Lohndiskri­m­inierung und die Förderung der Gehalt­strans­parenz.

Das bish­erige Gesetz bet­rifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten beste­ht eine Meldepflicht zur Ent­gelt­gle­ich­heit. Geschlechtsspez­i­fis­che Gehalts­d­if­feren­zen sollen behoben und Gehaltsstruk­turen analysiert wer­den.

Gerichte haben auf Basis der bis­lang gel­tenden Regelun­gen Arbeit­nehmerin­nen einen Anspruch auf gle­ichen Lohn für gle­iche bzw. gle­ich­w­er­tige Arbeit zuerkan­nt. So hat­te ein Gericht ein­er Arbeit­nehmerin, die sich auf das Ent­gelt­trans­paren­zge­setz berufen hat­te, einen höheren Lohn zuge­sprochen, da die männliche Ver­gle­ichs­gruppe eine höhere Vergü­tung erhielt. Der Arbeit­ge­ber hat­te nicht hin­re­ichend dargelegt und bewiesen, in welch­er Weise z. B. Kri­te­rien wie Beruf­ser­fahrung, Betrieb­szuge­hörigkeit und Arbeit­squal­ität bew­ertet und gewichtet wur­den, um die Ein­hal­tung des Grund­satzes der Ent­gelt­gle­ich­heit sicherzustellen.

In Unternehmen ab 200 Beschäftigten beste­ht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Ver­gle­ich­sent­gelt aus ein­er Gruppe von min­destens 6 Per­so­n­en, die gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit ver­richt­en. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu bericht­en, ob im Unternehmen Ent­gelt­gle­ich­heit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeit­tätigkeit­en umfassen. Die Änderun­gen durch die EU-Richtlin­ie wer­den dazu führen, dass ein indi­vidu­eller Auskun­ft­sanspruch zum Ver­gle­ich­sent­gelt in allen Betrieben beste­hen wird, unab­hängig von der Anzahl der Mitar­bei­t­en­den. Die Auskun­ft muss inner­halb von 2 Monat­en nach der Anfrage erteilt wer­den.

Ab 100 Mitar­bei­t­en­den sind die Betriebe darüber hin­aus verpflichtet, einen Bericht über die Ent­gelt­gle­ich­heit zu erstat­ten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitar­bei­t­en­den gilt die Pflicht bere­its ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflich­tung ab 2027 jährlich erfüllen. Es beste­ht für Unternehmen ab 50 Mitar­bei­t­en­den eine Verpflich­tung, über das Ein­stiegs­ge­halt und dessen Spanne bere­its vor dem Bewer­bung­sprozess zu informieren. Basis ist immer das Vor­jahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehalt­skri­te­rien informiert wer­den muss, ist noch unbekan­nt. Bewer­bende dür­fen nicht mehr nach ihrem vorheri­gen Ver­di­enst gefragt wer­den.

Anzahl
Arbeit­nehmer
Arbeit­nehmer & Bewer­ber
Auskun­ft­sanspruch
Kri­te­rien der Gehalts­festle­gung Infor­ma­tion­spflicht Gen­der-Pay-Gap
(Ver­di­en­stun­ter­schied
Frauen / Män­ner)
Bericht­spflicht
50 ab 2026 ?
51–99 ab 2026 ab 2026
100–149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre)
150–249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre)
250–499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)
> 500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)

Unternehmen ohne Tar­if­bindung soll­ten daher damit begin­nen, ein trans­par­entes und objek­tives Vergü­tungssys­tem einzuführen, welch­es gut nachvol­lziehbar ist. Beste­hende Lohn- und Gehalt­slück­en müssen eruiert und behoben wer­den.

Unternehmen jed­er Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderun­gen in der Ent­gelt­trans­parenz betrof­fen. Auch als kleines Unternehmen beste­ht min­destens ein Auskun­ft­sanspruch für Beschäftigte und Bewer­bende.

Es ist daher drin­gend anzu­rat­en, dass Unternehmen sich zwecks Auskun­fterteilung mit dem eige­nen Ent­gelt­sys­tem befassen.