Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bere­its zum zweit­en Mal durch Urteil ein und das­selbe Ver­fahren zur erneuten Ver­hand­lung und Entschei­dung an das erstin­stan­zliche Finanzgericht Ham­burg zurück­ver­wiesen, im ersten Fall durch Beschluss.

Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offe­nen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feier­abend wur­den die offe­nen Ladenkassen zu ein­er Kasse zusam­menge­führt. Weit­ere Einze­laufze­ich­nun­gen zu den jew­eili­gen Kassen gab es nicht. Das Finan­zamt nahm nach ein­er Außen­prü­fung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richt­satzsamm­lung mit 300 % vor und bedi­ente sich darüber hin­aus zur Durch­führung der Schätzung der amtsin­ter­nen „Fach­in­for­ma­tion Betrieb­sprü­fung für das Bun­des­land Nor­drhein-West­falen“, welch­es es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.  

Der Kläger set­zte sich zunächst außerg­erichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechts­gän­gen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.

Da es sich bei der Richt­satzsamm­lung um ein vom Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) stam­mendes Ver­wal­tungss­chreiben han­delt, welch­es auf Weisung in sämtlichen Finanzbe­hör­den zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstre­it auf Auf­forderung des BFH beige­treten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entschei­dung sich auch für oder gegen dieses richtet.

Der BFH hat entsch­ieden, dass eine Diskothek kein­er in der Richt­satzsamm­lung genan­nten Gefahren­klasse zuzuord­nen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt wor­den, nach­dem dem Kläger die Fach­in­for­ma­tion nicht zugänglich gemacht wurde.

Grund­sät­zlich könne bei Män­geln in der Kassen- und Buch­führung zwar hinzugeschätzt wer­den, dieses müsse aber genau begrün­det wer­den. Die genauere Schätzmeth­ode ist der unge­naueren vorzuziehen. Das Ergeb­nis müsse nachvol­lziehbar begrün­det wer­den. Das sei hier jedoch nicht erfol­gt.

Bedi­ent sich die Finanzver­wal­tung zum Zwecke der Schätzung Ver­gle­ichs­daten­banken, ver­weigert jedoch aus Daten­schutz­grün­den, unter Beru­fung auf das Steuerge­heim­nis oder aus anderen Grün­den deren Offen­le­gung oder bleibt diese nicht nachvol­lziehbar, so geht dies zu Las­ten der Finanzver­wal­tung. So war es im vor­liegen­den Fall. Es beste­hen zumin­d­est erhe­bliche Zweifel, ob eine Richt­satzsamm­lung eine geeignete Schätzungs­grund­lage darstellt.

Betrof­fene soll­ten bei der­art kom­plex­en Fra­gen immer eine rechtliche und steuer­liche Beratung in Anspruch nehmen.