Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) hat­te über einen Auf­fahrun­fall auf der BAB 45 zu entschei­den. Ein Ford Ranger wech­selte wegen ein­er Baustelle von der linken auf die mit­tlere Spur, brach den Spur­wech­sel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mit­tleren Spur der Verkehr stock­te. Das voraus­fahrende Fahrzeug brem­ste bis zum Still­stand, der Ford eben­falls kurzzeit­ig und das nach­fol­gende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sach­schaden betrug rund 60.000 €.

Nor­maler­weise spricht bei Auf­fahrun­fällen ein Anscheins­be­weis gegen den Auf­fahren­den. Dieser Anscheins­be­weis ent­fällt jedoch, wenn das voraus­fahrende Fahrzeug einen bere­its zur Hälfte vol­l­zo­ge­nen Fahrstreifen­wech­sel plöt­zlich abbricht, wieder vor das nach­fol­gende Fahrzeug ein­schert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haf­tungsverteilung (50:50) angemessen, entsch­ieden die OLG-Richter.

Unfall­beteiligte haften je zur Hälfte bei unmit­tel­barem Zusam­men­hang der Kol­li­sion des auf­fahren­den Fahrzeugs mit einem abge­broch­enen Spur­wech­sel des voraus­fahren­den Fahrzeugs.