Die Kopie eines Tes­ta­ments kann nicht als let­ztwillige Ver­fü­gung ange­se­hen wer­den, wenn Zweifel an der wirk­samen Errich­tung des „Orig­i­nal-Tes­ta­ments“ verbleiben.

Um ein Erbrecht aus einem Tes­ta­ment nachzuweisen, muss i. d. R. das Orig­i­nal des Tes­ta­ments vorgelegt wer­den, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Orig­i­nal des Tes­ta­ments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers ver­nichtet wor­den, ver­loren gegan­gen oder son­st nicht auffind­bar, kann aus­nahm­sweise auch eine Kopie des Tes­ta­ments zum Nach­weis des Erbrechts aus­re­ichen. Hier­für gel­ten jedoch hohe Anforderun­gen.

Der Nach­weis set­zt voraus, dass die Wirk­samkeit des „Orig­i­nal-Tes­ta­ments“ bewiesen wer­den kann. Die Errich­tung, die Form und der Inhalt des Tes­ta­ments müssen so sich­er nachgewiesen wer­den, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tat­säch­lich im Orig­i­nal vorgele­gen.

In dem vom Pfälzis­chen Ober­lan­des­gericht entsch­iede­nen Fall hat­ten die Richter Zweifel an dem ange­blichen Tes­ta­ment, weil Zeu­gen wider­sprüch­lich über Entste­hung und Ablauf berichteten, der umfan­gre­iche Inhalt ohne Unter­la­gen kaum plau­si­bel erschien und nie­mand gese­hen hat­te, dass der Ver­stor­bene das Schrift­stück eigen­händig unter­schrieb. Daher kon­nte das Erbrecht aus der Tes­ta­men­tkopie nicht nachgewiesen wer­den.