Zer­reißt der Erblass­er sein Tes­ta­ment, liegt darin regelmäßig ein Wider­ruf und ist damit unwirk­sam. Geset­zlich wird ver­mutet, dass der Erblass­er mit der Ver­nich­tung die Aufhe­bung sein­er let­ztwilli­gen Ver­fü­gung beab­sichtigte. Diese Ver­mu­tung wird nicht dadurch wider­legt, dass das zer­ris­sene Tes­ta­ment anschließend im Schließ­fach des Erblassers auf­be­wahrt wird.

Dieser Entschei­dung vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) lag der nach­fol­gende Sachver­halt zugrunde: Der Erblass­er war ver­heiratet und seine Witwe beantragte einen Erb­schein auf­grund geset­zlich­er Erb­folge. Nach Erteilung des Erb­scheins wurde jedoch ein zer­ris­senes Tes­ta­ment in dem Schließ­fach des Erblassers gefun­den. Nun ver­langte der in dem zer­ris­se­nen Tes­ta­ment bedachte Erbe den Erb­schein einzuziehen. Die Beschw­erde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbe­grün­det zurück.