Sieht die Gemein­schaft­sor­d­nung ein­er Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft (WEG) eine objek­t­be­zo­gene Kos­ten­tren­nung vor, müssen grund­sät­zlich nur die Woh­nung­seigen­tümer die Kosten tra­gen, deren Son­dereigen­tum oder Son­der­nutzungsrecht in dem jew­eili­gen Gebäude­teil oder sep­a­rat­en Gebäude liegt (z. B. Kosten ein­er Tief­garage).

Es wider­spricht i. d. R. der ord­nungsmäßi­gen Ver­wal­tung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übri­gen Woh­nung­seigen­tümer an diesen Erhal­tungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sach­lich­er Grund für die Ein­beziehung der übri­gen Eigen­tümer beste­ht.