Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer poten­tiellen Stör­wirkung nach ein­er örtlichen Bau­vorschrift unzuläs­sige Dach­p­fan­nen ver­wen­det wor­den sind, ist eine durch­schnit­tliche Empfind­lichkeit zugrunde zu leg­en.

Ob Licht von einem Grund­stück für den Nach­barn noch zumut­bar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohn­bere­iche des Nach­barn sind – sowohl drin­nen (Wohn­räume) als auch draußen (Ter­rassen, Gärten).

Dabei spielt eine Rolle, ob der Nach­bar sich ohne großen Aufwand und im Rah­men des Üblichen selb­st schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht ein­fach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Heck­en oder Rankgit­ter, ohne dass die Wohn­qual­ität wesentlich lei­det.

Aus­gangspunkt der Beurteilung der Zumut­barkeit ist hier­bei, dass selb­st die Ver­wen­dung glasiert­er Dachziegel ver­bre­it­et und im Grund­satz nicht zu bean­standen ist. Die damit ver­bun­de­nen Lichtre­flex­io­nen mögen gele­gentlich als lästig emp­fun­den wer­den, über­schre­it­en jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rück­sicht­slosigkeit.