Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) hat­te einen Fall zu ver­han­deln, in dem eine Sta­tion­sauf­sicht ihren Arbeit­ge­ber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeit­splatz mit fes­ten Arbeit­szeit­en einzuset­zen. Dies begrün­dete sie damit, dass sie sich um ihren schwer­be­hin­derten, vollinvali­den Sohn küm­mern müsse. Der Arbeit­ge­ber gewährte ihr vor­läu­fig bes­timmte Anpas­sun­gen, lehnte es jedoch ab, diese Anpas­sun­gen auf Dauer zu gewähren. Die Sta­tion­sauf­sicht legte Rechtsmit­tel ein und der Fall lan­dete vor dem EuGH.

Die Richter des EuGH entsch­ieden, dass sich der Schutz der Rechte behin­dert­er Per­so­n­en vor indi­rek­ter Diskri­m­inierung auch auf Eltern behin­dert­er Kinder erstreckt. Die Beschäf­ti­gungs- und Arbeits­be­din­gun­gen sind so anzu­passen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr ein­er mit­tel­baren Diskri­m­inierung um ihr Kind küm­mern kön­nen.

Denn das Ver­bot der mit­tel­baren Diskri­m­inierung wegen ein­er Behin­derung nach der Rah­men­richtlin­ie zur Gle­ich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf gilt auch für einen Arbeit­nehmer, der wegen der Unter­stützung seines behin­derten Kindes diskri­m­iniert wird.

So ist dem EuGH zufolge ein Arbeit­ge­ber, um die Gle­ich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer zu gewährleis­ten, verpflichtet, angemessene Vorkehrun­gen zu tre­f­fen, damit Arbeit­nehmer ihren behin­derten Kindern die erforder­liche Unter­stützung zukom­men lassen kön­nen, sofern dadurch der Arbeit­ge­ber nicht unver­hält­nis­mäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeit­nehmers den Arbeit­ge­ber nicht unver­hält­nis­mäßig belastet hätte.