In einem vom Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) entsch­iede­nen Fall regelte ein Man­teltar­ifver­trag zur Jahres­son­derzahlung Fol­gen­des: „Die Mitar­beit­er erhal­ten mit dem Novem­ber­ent­gelt eine Jahres­son­derzahlung in Höhe von 100 % des Brut­tomonat­sta­bel­lenent­gelts. Im Jahr des Ein­tritts wird die Jahres­son­derzahlung zei­tan­teilig entsprechend für jeden vollen Beschäf­ti­gungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hat­te zu klären, ob ein vor Novem­ber des Jahres aus­geschieden­er Mitar­beit­er einen anteili­gen Anspruch auf die Jahres­son­derzahlung hat.

Eine tar­ifver­tragliche Regelung, nach der Mitar­beit­er mit dem Novem­ber­ent­gelt eine Jahres­son­derzahlung erhal­ten, kann als Stich­tagsregelung zu ver­ste­hen sein, sodass zuvor aus­geschiedene Arbeit­nehmer nicht anspruchs­berechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrif­flich voraus­set­zt, dass der Mitar­beit­er ein Ent­gelt für den Monat Novem­ber erhält. Das wiederum set­zt ein beste­hen­des Arbeitsver­hält­nis, zumin­d­est an einem Novem­bertag, voraus. Die Tar­ifver­tragsparteien haben damit nicht nur die Fäl­ligkeit des Anspruchs geregelt, son­dern auch eine Bedin­gung für den Anspruch fest­gelegt.

Zur Höhe der Son­derzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsver­hält­nis im laufend­en Jahr neu begonnen hat oder bere­its zuvor bestand. Im Ein­tritts­jahr berech­net sich die Jahres­son­derzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäf­ti­gungsmonat­en und bei zuvor begrün­de­ten Arbeitsver­hält­nis­sen beträgt sie 100 %. Für das Aus­tritts­jahr hinge­gen enthält der Tar­ifver­trag keine Regelung zur Quotelung. Sie hat­ten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bere­its im Jan­u­ar – aus­geschiede­nen Arbeit­nehmern eine anteilige Jahres­son­derzahlung zukom­men zu lassen.