Schon im Novem­ber bieten viele Gar­ten­cen­ter neben Pflanzen und Gartenbe­darf auch Wei­h­nachts­deko­ra­tion, Lichter­ket­ten und Christ­baum­schmuck an. Ob solche saisonalen Pro­duk­te die Son­ntagsöff­nung gefährden, hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) klargestellt. Solange das Haupt­sor­ti­ment Pflanzen und Gartenbe­darf bleibt, ist der Verkauf von Wei­h­nacht­sar­tikeln am Son­ntag zuläs­sig. Denn klein­teilige Acces­soires wie Deko­ra­tionsar­tikel und Christ­baum­schmuck haben gegenüber den haupt­säch­lich ange­bote­nen Blu­men und Pflanzen lediglich ergänzen­den Charak­ter.

Hin­ter­grund war ein Stre­it in Nor­drhein-West­falen: Ein Wet­tbe­werb­sver­band hat­te ein Gar­ten­cen­ter verk­lagt, weil es an einem verkauf­sof­fe­nen Son­ntag auch Deko­ra­tionswaren verkaufte. Der BGH entsch­ied, dass solche Artikel als zuläs­siges Rand­sor­ti­ment gel­ten und die Son­ntagsöff­nung nicht unrecht­mäßig machen, wenn sie das Ker­nange­bot nicht über­wiegen.

Das Urteil dürfte auch über NRW hin­aus Ori­en­tierung bieten, da ähn­liche Regeln auch in anderen Bun­deslän­dern gel­ten. Händler soll­ten daher im Vor­feld prüfen, welche zusät­zlichen Waren sie neben ihrem Kern­sor­ti­ment son­ntags anbi­eten dür­fen.