Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klargestellt, dass für Ein­tra­gun­gen in das Han­del­sreg­is­ter auss­chließlich der geset­zlich vorge­se­hene Begriff „Geschäfts­führer“ zuläs­sig ist. Die Beze­ich­nung „Geschäfts­führung“ genügt den Anforderun­gen des Geset­zes betr­e­f­fend die Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung (Gmb­HG) nicht.

In dem entsch­iede­nen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschaf­terin ein­er GmbH. Im Zuge ein­er Satzungsän­derung wollte die Gesellschaft ihre Vertre­tungsregelung sprach­lich mod­ernisieren und beantragte die fol­gende Fas­sung zur Ein­tra­gung in das Han­del­sreg­is­ter: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts­führun­gen. Jede Geschäfts­führung ver­tritt die Gesellschaft allein. Einzel­nen Geschäfts­führun­gen kann durch Beschluss des Auf­sicht­srates Befreiung von den Beschränkun­gen des § 181 BGB erteilt wer­den.“

Die Begriffe „Geschäfts­führung“ und „Geschäfts­führer“ sind nicht gle­ichbe­deu­tend. So muss eine GmbH nach dem Gmb­HG „einen oder mehrere Geschäfts­führer“ haben. Der Begriff „Geschäfts­führung“ ist jedoch ausle­gungs­fähig und kann auch eine organ­isatorische Ein­heit beze­ich­nen. „Geschäfts­führer“ hinge­gen benen­nt ein­deutig die ver­ant­wortliche natür­liche Per­son. Damit ste­ht fest: Für Ein­tra­gun­gen ins Han­del­sreg­is­ter ist zwin­gend die geset­zliche Ter­mi­nolo­gie zu ver­wen­den. Kreative oder ver­meintlich mod­erne For­mulierun­gen wie „Geschäfts­führung“ genü­gen den geset­zlichen Vor­gaben nicht.