Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Mod­ernisierung des Per­so­n­enge­sellschaft­srechts. In einem vom Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­iede­nen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grund­buch einge­tra­gen ist, nach ihrer Auflö­sung Grund­stücke ohne vorherige Ein­tra­gung ins neue Gesellschaft­sreg­is­ter auf ihre Gesellschafter über­tra­gen kann.

Eine GbR, die bish­er nach altem Recht im Grund­buch unter Nen­nung ihrer Gesellschafter einge­tra­gen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grund­stück nicht mehr direkt über­tra­gen lassen.

Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaft­sreg­is­ter aufgenom­men wer­den und sich anschließend als einge­tra­gene GbR (eGbR) im Grund­buch ein­tra­gen lassen. Erst danach ist eine Über­tra­gung des Grund­stücks auf die Gesellschafter möglich.

Dies gilt auch dann, wenn das Grund­stück der einzige Ver­mö­genswert der GbR ist und das Eigen­tum auf ihre Gesellschafter über­tra­gen wer­den soll mit der Folge, dass die Ein­tra­gung der eGbR als Eigen­tümerin im Grund­buch sogle­ich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter famil­iär miteinan­der ver­bun­den sind, spielt eben­falls keine Rolle.