Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen ver­fahren­srechtliche und materiell-rechtliche Änderun­gen zur Bestä­ti­gung aus­ländis­ch­er UStID­Nr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekan­nt­gegeben und schre­it­et hier­mit auf dem Weg zur weit­eren Dig­i­tal­isierung voran.

Kün­ftig ist das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) für diese Auf­gabe zuständig. Tele­fonis­che und schriftliche Anfra­gen sind sei­ther nicht mehr zuläs­sig, nur Anfra­gen über die Home­page des BZSt. Anfrage­berechtigt sind nur im Besitz ein­er deutschen UStID­Nr. befind­liche Unternehmen. Eine auss­chließlich steuer­liche Erfas­sung reicht nicht aus.

Betrof­fene Unternehmen, ins­beson­dere von innerge­mein­schaftlichen Liefer­un­gen Betrof­fene, soll­ten daher rechtzeit­ig die Erteilung der deutschen UStID­Nr. beantra­gen, um weit­er­hin Anfra­gen an das BZSt richt­en zu dür­fen.