Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te über fol­gen­den Fall zu entschei­den: Eine Mut­ter hat­te 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jew­eils 24,5 % per Schenkung an ihre bei­den Töchter über­tra­gen und sich hier­bei den Nießbrauch vor­be­hal­ten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafter­rechte, also Mit­glied­srechte, wirtschaftlichen Chan­cen und Risiken, erhiel­ten die Töchter.

Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukun­ft veräußert, die Mut­ter hat das Nießbrauch­srecht daraufhin aufgegeben und einen Ablöse­be­trag erhal­ten. Das zuständi­ge Finan­zamt (FA) hat diesen bei der Mut­ter als Einkün­fte auf Kap­i­talver­mö­gen besteuert, woge­gen diese nach erfol­glosem Ein­spruchsver­fahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung des FG an, dass der Ablöse­be­trag für den Vor­be­halt­snießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mut­ter nicht steuer­bar sei. Das wirtschaftliche Eigen­tum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mut­ter, gele­gen, son­dern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhiel­ten. Die Mut­ter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.

Wer beab­sichtigt, GmbH-Anteile zu über­tra­gen, sollte sich im Vor­feld steuer­lich berat­en lassen, um das steuer­lich beste Ergeb­nis zu erzie­len.