Der BFH hat­te über einen Fall zu entschei­den, bei welchem der Rechts­be­helf einen Tag zu spät ein­gelegt wurde. Die Klägerin hat­te den Steuerbescheid per Brief erhal­ten. Sie war beru­flich län­gere Zeit abwe­send. Der Briefkas­ten wurde von Drit­ten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann ver­spätet Ein­spruch ein­gelegt wurde, zuge­gan­gen. An welchem Tag der Zugang erfol­gte, war nicht nachzuweisen.

Der Steuerbescheid wurde an einem Fre­itag, den 15., versendet und galt nach der damals gel­tenden 3‑tägigen Zustel­lungs­fik­tion am Mon­tag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Recht­slage wäre es der 19. gewe­sen. Die Klägerin ließ am 19. Ein­spruch ein­le­gen, nach der früheren Geset­zes­fas­sung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustell­dienst würde am Sam­stag nie zustellen, sodass die Zustell­frist um einen Tag zu ver­längern sei. Dies lehnte der BFH ab, da inner­halb der Frist zumin­d­est an einem Tag Post zugestellt wurde, näm­lich am Mon­tag. Da die Klägerin nicht habe nach­weisen kön­nen, dass der Bescheid erst am 19. zuge­gan­gen war bzw. sie auch den Zugang als solch­es nicht abstritt (dann hätte das Finan­zamt den Zugang beweisen müssen), war die Ein­spruchs­frist ver­säumt.

Wer Dritte den Briefkas­ten leeren lässt, sollte bei Behör­den­post immer das Zugangs­da­tum auf dem Umschlag ver­merken lassen.