Geset­zliche Erben sind pflicht­teils­berechtigt, wenn sie nahe Ange­hörige sind, z. B. Kinder und Ehep­art­ner, Eltern kann ein Pflicht­teil zuste­hen, wenn Erblass­er keine Abkömm­linge (Kinder oder Enkel) hat.

Der Pflicht­teilsverzicht ist vor allem für ver­mö­gende Erblass­er mit illiq­uiden Ver­mö­genswerten, wie z. B. Immo­bilien oder Unternehmen, ein Instru­ment, im Erb­fall die Zer­schla­gung oder Veräußerung der Ver­mö­genswerte unter den Erben bzw. Pflicht­teils­berechtigten zu ver­mei­den. Die Gestal­tung eines notariellen Ver­trags mit Pflicht­teilsverzicht erfol­gt in der Regel durch eine angemessene Abfind­ung. Anderen­falls kön­nte er sit­ten­widrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuer­lichen Beratung zuvor in Anspruch genom­men wer­den.

Hierneben sind aber auch die erb­schaft- bzw. schenkungs- und einkom­men­steuer­lichen Fol­gen eines Pflicht­teilsverzichts gegen Abfind­ung zu beacht­en, die je nach Gestal­tung unter­schiedlich sein kön­nen. An dieser Stelle soll auss­chließlich eine Betra­ch­tung der einkom­men­steuer­lichen Seite erfol­gen.

Hierzu hat­te das Hes­sis­che Finanzgericht (FG) über fol­gen­den Fall zu entschei­den: Eine Pflicht­teils­berechtigte hat­te zu Lebzeit­en ihrer Eltern per notariellem Ver­trag auf ihren kün­fti­gen Pflicht­teil­sanspruch verzichtet. Der zukün­ftige Erbe, ihr Brud­er, verpflichtete sich zur Zahlung ein­er zins­los ges­tun­de­ten Abfind­ung in Rat­en. Eine Rate wurde inner­halb eines Jahres nach Ver­tragss­chluss fäl­lig, die andere später. Diese Forderun­gen trat­en die Eltern an die Pflicht­teils­berechtigte ab. Die Rat­en wur­den pünk­tlich gezahlt.

Grund­sät­zlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht ent­stande­nen Pflicht­teil­sanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Recht­sprechung des BFH keinen einkom­men­steuer­baren Vor­gang dar.

Eine Abfind­ung in Rat­en an eine pflicht­teils­berechtigte Per­son ist nach der BFH-Recht­sprechung eben­falls nicht einkom­men­steuer­bar. Auch kann eine Raten­zahlung (zins­los) ges­tun­det wer­den, allerd­ings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stun­dun­gen von über einem Jahr ist in der Regel ein fik­tiv­er Zin­ser­trag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Rat­en in einen Kap­i­ta­lanteil und einen Zin­san­teil vorzunehmen. Der fik­tive Zin­ser­trag ist zu ver­s­teuern.

Im vor­liegen­den Fall hat das hes­sis­che FG entsch­ieden, dass ein Pflicht­teilsverzicht gegen Abtre­tung ein­er Forderung insoweit Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen darstellt und nicht steuer­frei ist, als es lediglich um den Zin­san­teil der zweit­en Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfind­ungs­be­trags zins­frei ges­tun­det wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht ent­stande­nen Pflicht­teil­sanspruch ver­gle­ich­bar.

Die Besteuerung des Zin­san­teils erfol­gte im zu entschei­den­den Fall jedoch anstatt zum per­sön­lichen Einkom­men­steuer­tarif mit dem in der Regel gerin­geren geson­derten Steuer­tarif. Dies ist zwar bei sich nah­este­hen­den Per­so­n­en nicht möglich, das FG war hier allerd­ings der Auf­fas­sung, dass „nah­este­hend“ nicht im Sinne eines fam­i­lien­rechtlichen Ver­wandtschaftsver­hält­niss­es zu ver­ste­hen sei, son­dern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsver­hält­niss­es. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.

Die Revi­sion wurde beim BFH ein­gelegt, eine Entschei­dung ste­ht noch aus.