Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te darüber zu entschei­den, ob die Rück­ab­wick­lung ein­er Anteil­süber­tra­gung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rück­wirk­end die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichti­gen Über­tra­gungsvor­gangs ent­fall­en lässt.

Ein zusam­men zur Einkom­men­steuer ver­an­lagtes Ehep­aar vere­in­barte abwe­ichend vom geset­zlichen Güter­stand der Zugewin­nge­mein­schaft mit notariellem Ver­trag den Güter­stand der Gütertren­nung. Der Ehe­mann war an ein­er GmbH beteiligt. Zum Aus­gle­ich des Zugewinns übertrug er sein­er Ehe­frau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gin­gen auf­grund steuer­lich­er Beratung übere­in­stim­mend davon aus, dass diese Über­tra­gung steuer­frei sein würde und erk­lärten in der Einkom­men­steuer­erk­lärung keinen Veräußerungs­gewinn. Dies sah das Finan­zamt anders und set­zte entsprechende Einkom­men­steuer bezo­gen auf den Über­tra­gungsvor­gang fest.

Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvere­in­barung. Die Ehe­frau übertrug ihrem Ehe­mann die GmbH-Anteile zur Allein­berech­ti­gung zurück und trat die Gesellschaft­san­teile an ihn ab. Sie vere­in­barten nun­mehr eine Geldzahlung des Ehe­mannes an seine Frau. Diese stun­dete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde ver­traglich fest­ge­hal­ten, dass die Eheleute im ursprünglichen Ver­trag von dessen Steuer­frei­heit aus­ge­gan­gen waren.

Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auf­fas­sung der Kläger an und entsch­ieden, dass die rück­wirk­ende Änderung des Ehev­er­trags anzuerken­nen sei, da die Eheleute dar­legen und nach­weisen kon­nten, dass sie den ursprünglichen Ver­trag nur deshalb so geschlossen hat­ten, weil sie übere­in­stim­mend von der Steuer­frei­heit aus­ge­gan­gen waren. Somit sei die Geschäfts­grund­lage aus­nahm­sweise ent­fall­en.

Ins­beson­dere komme es nicht darauf an, ob das Finan­zamt von den Umstän­den, die Geschäfts­grund­lage des ursprünglichen Ver­trags gewor­den waren, Ken­nt­nis hat­te.