Das Lan­dessozial­gericht Sach­sen-Anhalt (LSG) hat entsch­ieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­ht, wenn er für ein Refer­at in der Schule auf eigene Ini­tia­tive eine Son­nen­blume pflück­en will und auf dem Weg zum Son­nen­blu­men­feld einen Unfall erlei­det.

In dem Fall aus der Prax­is wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vor­trag über Korb­blütler hal­ten. Um seine Präsen­ta­tion anschaulich­er zu gestal­ten, wollte er mor­gens vor dem Unter­richt mit dem Moped zu einem Son­nen­blu­men­feld fahren und eine Blume pflück­en. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsun­fall.

Zwar fällt auch die Beschaf­fung von Arbeits­geräten, und die Son­nen­blume war ein solch­es „Arbeits­gerät“, unter den Ver­sicherungss­chutz. Dieser greift jedoch nur bei aus­drück­lich­er schulis­ch­er Ver­an­las­sung. Das war hier nicht der Fall und ein all­ge­mein­er Hin­weis auf die Möglichkeit, Anschau­ungs­ma­te­r­i­al mitzubrin­gen, genügt nicht. Fern­er ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schul­weg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elter­lichen Woh­nung zur Schule.