Das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz hat­te sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind aus­nahm­sweise nicht die zuständi­ge Grund­schule besuchen muss, son­dern auf Antrag der Eltern ein­er anderen Grund­schule zugewiesen wer­den kann, weil der Weg zur zuständi­gen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, als der Weg zu ein­er anderen Schule.

Ein verkehrstech­nisch weniger kom­plex­er oder ger­ingfügig sicher­er Schul­weg reicht als notwendi­ger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich gradu­elle Unter­schiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schul­we­gen kön­nen die geset­zliche Zuständigkeit­sregelung nicht durch­brechen.

Ein „wichtiger Grund“ erfordert beson­dere, gewichtige Umstände, die über den nor­malen Schul­wegver­gle­ich hin­aus­ge­hen – etwa gravierende Gefährdun­gen, gesund­heitliche Gründe oder zwin­gende päd­a­gogis­che Notwendigkeit­en.