Nach dem Ver­ständ­nis eines durch­schnit­tlichen Ver­sicherungsnehmers ist eine „Über­flu­tung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhe­bliche Wasser­men­gen auf der Gelän­deober­fläche ansam­meln. Der Begriff „Grund und Boden des Ver­sicherungs­grund­stücks“ umfasst nicht das Gebäude selb­st.

Sam­melt sich Nieder­schlagswass­er in einem Lichtschacht vor einem Keller­fen­ster, auf  einem Trep­pen­ab­satz zum Keller oder fließt Wass­er über eine schräge Abfahrt in die im Keller gele­gene Garage, liegt eben­falls keine Über­flu­tung von Grund und Boden vor. Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. stellte zudem klar, dass Schä­den durch anges­tautes Wass­er auf Flachdäch­ern, Ter­rassen und ver­gle­ich­baren Bere­ichen infolge man­gel­hafter Entwässerung grund­sät­zlich nicht vom Ver­sicherungss­chutz der Ele­men­tarschaden­ver­sicherung erfasst sind.

In einem vom Ober­lan­des­gericht Dres­den entsch­iede­nen Fall stand die Ter­rasse ein­er Ver­sicherungsnehmerin auf­grund von Nieder­schlä­gen 5 cm unter Wass­er und am Haus ent­standen Schä­den. Das Gericht kam zu der Entschei­dung, dass ste­hen­des Wass­er auf ein­er Gelän­deober­fläche in ein­er Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Über­schwem­mung aus­re­icht. Erforder­lich sind insofern „erhe­bliche Wasser­massen“. Ein solch­er Nach­weis kon­nte hier nicht erbracht wer­den.