In einem vom Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf (OLG) entsch­iede­nen Fall war ein 2022 instal­liert­er Lithi­um-Ionen-Spe­ich­er ein­er Pho­to­voltaikan­lage nach Brän­den bau­gle­ich­er Geräte per Fernzu­griff abgeschal­tet und später mit nur noch 70 % Kapaz­ität wieder in Betrieb genom­men wor­den. Zusät­zlich wurde eine Diag­nosesoft­ware instal­liert. Die Käuferin sah darin einen Man­gel und ver­langte die Rück­ab­wick­lung.

Das OLG entsch­ied jedoch, dass ein Ver­trag über Liefer­ung und Mon­tage eines Bat­ter­iespe­ich­ers nicht rück­abgewick­elt wer­den muss, wenn dessen Leis­tung aus pro­duk­t­sicher­heit­srechtlichen Grün­den vorüberge­hend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Bran­dereignisse im Wege der Fer­nüberwachung per Inter­net der Spe­ich­er zunächst voll­ständig abgeschal­tet und nach­fol­gend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Man­gel schließen. Fern­er kann aus den Maß­nah­men auch nicht darauf geschlossen wer­den, dass die Brandge­fahr der Bau­rei­he über das von jedem Käufer hinzunehmende und all­ge­mein bekan­nte Tech­nolo­gierisiko hin­aus­ge­ht.

Die Drosselung sei eine sachgerechte Maß­nahme nach dem Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz, die der Gefahren­ab­wehr diene. Sie sei ver­hält­nis­mäßig, zumut­bar und nur vorüberge­hend, zumal die volle Kapaz­ität durch Mod­u­laus­tausch zuge­sagt wurde. Käufer müssten daher sicher­heits­be­d­ingte Anpas­sun­gen hin­nehmen, solange die Gebrauch­stauglichkeit im Wesentlichen erhal­ten bleibt.