Beim Erricht­en von Gebäu­den – etwa eines Anbaus oder ein­er Garage – sind auf dem eige­nen Grund­stück bes­timmte Min­destab­stände zur Grund­stücks­gren­ze einzuhal­ten. Diese Abstands­flächen sollen u. a. sich­er­stellen, dass aus­re­ichend Licht und Luft auf die Nach­bar­grund­stücke gelan­gen und die Pri­vat­sphäre gewahrt bleibt.

Ein Nach­bar kann sich nicht auf die Ver­let­zung abstands­flächen­rechtlich­er Vorschriften berufen, wenn die Bebau­ung auf seinem Grund­stück die erforder­lichen Abstands­flächen min­destens in ver­gle­ich­barem Umfang selb­st nicht ein­hält. Erforder­lich ist eine Bew­er­tung, die die Inten­sität und die Art der durch den Abstands­flächen­ver­stoß verur­sacht­en Beein­träch­ti­gun­gen berück­sichtigt.

Anderes gilt aus­nahm­sweise nur dann, wenn der Ver­stoß gegen die Abstands­flächen­regeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzz­weck der ver­let­zten Vorschriften – zu untrag­baren Zustän­den führt, die als Miss­stand einzustufen sind.