Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeit­nehmer keine vom Arbeit­ge­ber ver­an­lasste Tätigkeit (sog. fremd­nützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.

Die Arbeit begin­nt grund­sät­zlich nicht schon mit Betreten des Betrieb­s­gelän­des, son­dern erst mit der tat­säch­lichen Auf­nahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine beson­dere räum­liche Aus­dehnung des Betrieb­s­gelän­des – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selb­st wenn der Arbeit­nehmer auf dem Weg zu seinem Arbeit­splatz zahlre­iche Vor­gaben des Arbeit­ge­bers befol­gen muss, etwa das Passieren von Kon­trollpunk­ten oder die Nutzung eines firmeneige­nen Shut­tle­ser­vices.

Auch die Verpflich­tung, im sicher­heit­srel­e­van­ten Bere­ich des Flughafens eine auf­fäl­lige Warn­weste mit Fir­me­nauf­druck zu tra­gen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremd­nützige Tätigkeit anzuse­hen wäre.