Eine Kündi­gung ist sozial gerecht­fer­tigt, wenn sie beispiel­sweise durch drin­gende betriebliche Erfordernisse, die ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers in diesem Betrieb ent­ge­gen­ste­hen, bed­ingt ist.

Drin­gende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entschei­dung ein­er Beschäf­ti­gungsmöglichkeit die Grund­lage entzieht.

Das kann auch eine sog. gebun­dene Unternehmer­entschei­dung sein, also der Arbeit­ge­ber nicht aus eigen­em wirtschaftlichen Ermessen, son­dern auf­grund äußer­er Zwänge eine Maß­nahme tre­f­fen muss, die zum Weg­fall von Arbeit­splätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforder­lich, wenn zum Zeit­punkt des Zugangs der Kündi­gung eine vernün­ftige und betrieb­swirtschaftliche Betra­ch­tung die Prog­nose recht­fer­tigt, dass bis zum Aus­laufen der einzuhal­tenden Kündi­gungs­frist das erwartete Ereig­nis einge­treten ist und der Arbeit­nehmer ent­behrt wer­den kann.

In einem vom Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) entsch­iede­nen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauf­trag wegge­fall­en, sodass sich die Anzahl der durch­schnit­tlich monatlich zu disponieren­den Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mit­tel­w­ert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bere­ich der Dis­po­si­tion zu Kündi­gun­gen, die nach Auf­fas­sung des LAG auch gerecht­fer­tigt waren.