In einem vom Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) entsch­iede­nen Fall ver­langte ein im Per­son­al­bere­ich angestell­ter Arbeit­nehmer (Per­son­alleit­er) mehr Gehalt, weil ein später eingestell­ter Kol­lege mit höher­er Qual­i­fika­tion und eine später eingestellte Kol­le­gin jew­eils für die gle­iche Funk­tion deut­lich höher bezahlt wur­den. Das LAG lehnte den Anspruch ab.

Unter­schiedliche Vergü­tung ist zuläs­sig, wenn es sach­liche Gründe gibt – z. B. höhere Qual­i­fika­tion und ein­schlägigere Beruf­ser­fahrung der später Eingestell­ten. Allein der Umstand, dass später eingestell­ten Arbeit­nehmern bei gle­ich­er Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Ent­gelt­trans­paren­zge­setz schei­det aus, wenn die Dif­ferenz nicht geschlechts­be­d­ingt ist.

Für eine Benachteili­gung wegen des Geschlechts beste­hen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört dem­sel­ben Geschlecht an wie der Per­son­alleit­er. Die Ursache der unter­schiedlichen Behand­lung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Her­rn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergü­tung ste­ht jedoch nicht im Zusam­men­hang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeit­ge­ber mit ihr dieselbe Vergü­tung wie zuvor mit dem männlichen Arbeit­nehmer vere­in­bart hat.

Das Unternehmen hat beim Per­son­alleit­er nicht deshalb von ein­er Anhebung der Vergü­tung abge­se­hen, weil er dem männlichen Geschlecht ange­hört. Vielmehr behan­delte es Frau W. eben­so wie zuvor Her­rn M. und gewährte die höhere Vergü­tung unab­hängig vom Geschlecht.